Schnellere Arzttermine "gegen Geld" – unzulässig
Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärztinnen und Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben - Landgericht Düsseldorf vom 26.06.2024, Az.: 34 O 107/22.
WeiterlesenVG Berlin gibt Lehrer-Witwe Recht
Tod durch Wespenstich kann Dienstunfall sein - Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2024, Az. VG 7 K 394/23
WeiterlesenKeine Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin
Keine Ausnahme für altersbedingte Schmerzen beim Sex: Krankenkasse muss neue The¬rapie nicht zahlen Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.08.2024, Az. L 16 KR 426/23
WeiterlesenBGH zu Ausschlussklauseln in der Versicherungsbranche
Möchten Versicherer für bestimmte krankheitsbedingte Behandlungen nicht zahlen, können sie Ausschlussgründe festlegen. Wird der Versicherte aus zu vagen Formulierungen aber nicht schlau, ist die Klausel unwirksam, so der BGH.
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