Schnellere Arzttermine "gegen Geld" – unzulässig

Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärztinnen und Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben - Landgericht Düsseldorf vom 26.06.2024, Az.: 34 O 107/22.

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VG Berlin gibt Lehrer-Witwe Recht

Tod durch Wespenstich kann Dienstunfall sein - Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2024, Az. VG 7 K 394/23

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Keine Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin

Keine Ausnahme für altersbedingte Schmerzen beim Sex: Krankenkasse muss neue The¬rapie nicht zahlen Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.08.2024, Az. L 16 KR 426/23

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Neues aus dem Sozialwesen

Nicht jede Demenz macht ein Testament unwirksam

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BGH zu Ausschlussklauseln in der Versicherungsbranche

Möchten Versicherer für bestimmte krankheitsbedingte Behandlungen nicht zahlen, können sie Ausschlussgründe festlegen. Wird der Versicherte aus zu vagen Formulierungen aber nicht schlau, ist die Klausel unwirksam, so der BGH.

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