Veröffentlicht am 10/2024
Schnellere Arzttermine "gegen Geld" – unzulässig
Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärztinnen und Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben - Landgericht Düsseldorf vom 26.06.2024, Az.: 34 O 107/22.